News

Auf dieser Seite informieren wir Sie über wichtige Neuigkeiten aus dem IT- und Abreitsrecht.

Data Act (Datenverordnung)

- Handlungsbedarf und neue Pflichten für Anbieter von SaaS, PaaS und IaaS


Der Data Act schafft ausdifferenzierte Pflichten von SaaS-, Paas- und IaaS-Providern und sonstigen Cloud-Providern. Kernanliegen des Data Acts sind es 

  • die Möglichkeit für Kunden zu schaffen, einfach und problemlos zwischen Datenverarbeitungsdiensten wechseln zu können,
  • Kündigungshindernisse für Kunden zu beseitigen,
  • Kunden mehr Informationen zugänglich zu machen, insbesondere über Wechsel- und Übertragungsmethoden, 
  • Angaben zu exportierbaren Daten und
  • Normen zur harmonisierten Interoperabilität zu etablieren, um Kompatibilität zwischen verschiedenen Diensten herzustellen.

Ferner wird die Einführung von Schutzmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff durch staatliche Stellen in Drittländern normiert.

Hierfür sieht der Data Act u.a. vor, dass Provider ihre Vertragsbedingungen umfassend anpassen müssen Die EU-Kommission wird bis zum 12.09.2025 Standardvertragsklauseln für Cloud-Computing erstellen., die die Provider im ersten Schritt bei der Vertragsgestaltung mit ihren Kunden unterstützen sollen. In einem zweiten Schritt werden diese Standardvertragsklauseln wohl für verbindlich erklärt werden.

Der Data Act trat am 11.01.2024 in Kraft und ist ab dem 12.09.2025 verbindlich.

Sie finden den Data Act unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R2854&qid=1716364404789


Identifizierung bei Arbeitgeberbewertung

Kennen Sie das? Auf Bewertungsplattformen werden teilweise Arbeitgeber bewertet, ohne dass erkennbar ist, wer bewertet hat. Und dies nicht selten mit Kommentaren, die den Arbeitgeber in ein schlechtes Licht rücken.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat hierzu nun am 08.02,2024, Az. 7 W 11/24 entschieden, dass Arbeitgeber die Löschung von Rezensionen verlangen können, wenn ihnen gegenüber der Betreiber des Bewertungsportals den Rezensenten nicht identifiziert. 

Die Entscheidung finden Sie unter https://openjur.de/u/2482093.html


Haben Sie noch das TMG im Impressum?

Am 26. April 2024 hat der Bundesrat das neue „Digitale-Dienste-Gesetz“ (DDG) angenommen, das der Bundestag davor bereits verabschiedet hat.  Der Bundespräsident wird dieses Gesetz nur kurzfristig zeichnen. Im Anschluss wird es im Bundesgesetzblatt verkündet. 
Die Impressumspflicht ergibt sich bislang aus § 5 TMG. Das TMG wird nun durch das DDG ersetzt. Die Impressumspflicht ergibt sich damit zukünftig aus § 5 DDG und nicht mehr aus § 5 TMG.
Findet sich im Impressum Ihrer Corporate Website, Ihres Webshops, Ihrer Log-In-Seiten u.ä. das Wort „Telemediengesetz“ und/oder „TMG“, so raten wir dazu an,

a) das Wort „TMG“ durch „DDG“ zu ersetzen und
b) das Wort „Telemediengesetz“ durch „Digitale-Dienste-Gesetz“ zu ersetzen.

Es geht aber auch noch einfacher:

Finden sich im Impressum Hinweise auf § 5 TMG oder § 5 Telemediengesetz, so können Sie diese Hinweise auch einfach ersatzlos löschen, denn der Hinweis auf diese Norm (bisher § 5 TMG und nun § 5 DDG) ist und bleibt gesetzlich nicht erforderlich oder vorgeschrieben. Es reicht vollkommen aus, wenn sich aus der betreffenden Internetseite mit der Bezeichnung „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ ergibt, wer für die Internetseite verantwortlich zeichnet.